ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)
Dieser Entwurf korrespondiert mit dem aktuellen UrhG. Er garantiert beiden Vertragsparteien Rechtssicherheit. Die Agentur die frischzeller – vertreten durch Jeanette Forcinito und Eugenio Forcinito – arbeitet ausschließlich zu den nachfolgenden Bedingungen.
1. GRAFISCHER ENTWURF
1.1. Unter einem grafischen Entwurf versteht die Agentur die frischzeller ausschließlich die grafische Gestaltung eines PR- oder Werbemittels aufgrund eines vollständigen Briefings ohne die Realisation der Entwurfsarbeit (z. B. durch Druck einer Broschüre).
1.2. Der grafische Entwurf wird präsentiert in Form einer Layoutskizze auf Papier oder mittels eines 1c-oder 4c Ausdrucks auf Papier oder auf einer elektronischen Benutzeroberfläche z. B. PDF.
1.3. Soweit nicht gesondert vereinbart, werden Entwürfe auf elektronischen Datenträgern von der Agentur die frischzeller nicht ausgehändigt, außer es handelt sich um Entwürfe im Bereich Screen-Design, wie z. B. Entwürfe für das Internet oder das Intranet.
1.4. Für die Agentur die frischzeller besteht im Rahmen des Auftrags grundsätzlich grafische, typographische und photographische Gestaltungsfreiheit. Material- und Papierauswahl sind Teil des grafischen Entwurfs
2. URHEBERSCHUTZ UND NUTZUNGSRECHTE
2.1. Vertragsgegenstand ist die Schaffung des in Auftrag gegebenen Urheberwerkes sowie die Einräumung von Nutzungsrechten an diesem Werk. Die Gesamtleistung von der Agentur die frischzeller besteht in der Schaffung eines Werkes gemäß § 631 BGB. Dieses Werk wird urheberrechtlich genutzt. Das Recht der Nutzung wird, sofern im Angebot nicht anders vermerkt, als einfaches oder ausschließliches Recht (§ 31 UrhG) sowie räumlich, zeitlich und inhaltlich beschränkt (§ 32 UrhG) eingeräumt.
2.2. Die Arbeiten [Konzepte, Texte, grafische Entwürfe, Illustrationen, Composings und Photographien] von der Agentur die frischzeller sind als persönliche geistige Schöpfung durch das Urheberrechtsgesetz geschützt, dessen Regelungen auch dann als vereinbart gelten, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
2.3. Ohne die Zustimmung von der Agentur die frischzeller dürfen die Arbeiten einschließlich der Urheberbezeichnung weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung auch von Teilen des Werkes ist unzulässig.
2.4. Die Werke von der Agentur die frischzeller dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang verwendet werden. Mangels ausdrücklicher Vereinbarung gilt als Zweck des Vertrages nur der vom Auftraggeber bei Auftragserteilung erkennbar gemachte Zweck. Das Recht, die Arbeiten in dem vereinbarten Rahmen zu verwenden, erwirbt der Auftraggeber erst nach der vollständigen Zahlung der Vergütung und sämtlicher auftragsbezogenen Organisations- und Materialkosten, Zusatzleistungen u. verauslagten Fremdkosten.
2.5. Wiederholungsnutzen [z. B. Nachauflage] oder Mehrfachnutzungen [z. B. für ein anderes Produkt oder für Tochterfirmen oder andere Länder] sind kostenpflichtig; sie bedürfen der Einwilligung von der Agentur die frischzeller.
2.6. Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte bedarf der Einwilligung von der Agentur die frischzeller
2.7. Über den Umfang der Nutzung steht der Agentur die frischzeller ein Auskunftsanspruch zu.
3. VERGÜTUNG
3.1. Der Entwurf [Konzepte, Texte, grafische Entwürfe, Illustrationen, Composings und Photographien] und die jeweilige Einräumung des Nutzungsrechtes bilden eine einheitliche Leistung.
3.2. Nutzt der Auftraggeber den Entwurf nicht wie vorgesehen, berechnet die Agentur die frischzeller dennoch die Vergütung für den Entwurf und für die Nutzung, welche im Angebot bzw. durch die Auftragsbestätigung vereinbart wurde.
3.3. Eine unentgeltliche Tätigkeit, insbesondere die kostenfreie Schaffung von Entwürfen, ist nicht berufsüblich.
3.4. Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers aus technischen, gestalterischen und anderen Gründen und seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Vergütung; sie begründen auch kein Miturheberrecht.
3.5. Die Vergütung ist – wenn nicht im Angebot oder in der Auftragsbestätigung anders vereinbart- bei Ablieferung der Entwurfsarbeit fällig. Die Vergütung ist ohne Abzug nach Erhalt der Rechnung in EURO (€) zahlbar.
3.6. Werden Arbeiten in Teilen abgeliefert, so ist die entsprechende Teilvergütung jeweils bei Ablieferung des Teiles fällig. Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrages über einen längeren Zeitraum, so kann die Agentur die frischzeller entsprechende Abschlagszahlungen verlangen.
3.7. Zusatzleistungen, Dienstleistungen und Entwürfe, die über den Leistungsumfang des Angebots hinausgehen, werden je Stunde gesondert abgerechnet (siehe Stundensätze). Entstehen durch Zusatzleistungen von der Agentur die frischzeller Entwürfe, die durch das Urheberrechtsgesetz geschützt sind, wird zusätzlich eine Nutzungsvergütung lt. aktuellem Vergütungstarifvertrag SDSt/AGD in Rechnung gestellt. Dieser Vergütungstarifvertrag ist gemäß § 7 Tarifvertragsgesetz beim Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung sowie den zuständigen Ministerien aller deutschen Bundesländer registriert.
3.8. Die Arbeitszeit wird in „4er“-Zeiteinheiten erfasst [15 Minuten = 0,25 h]. Die kleinste abrechenbare Zeiteinheit sind 15 Minuten [0,25 Std.].
3.9. Vergütungen sind Nettobeträge, die zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer in EURO (€) zu entrichten sind.
4. MATERIAL- UND ORGANISATIONSKOSTEN
4.1. Im Zusammenhang mit den Entwurfsarbeiten oder der Realisation des Entwurfs entstehende Material- und Organisationskosten sind zu erstatten und werden an den Auftraggeber weitergegeben.
4.2. Die Preise verstehen sich netto zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
4.3. Material, dass in Punkt 4.2 nicht verifiziert ist, wird zum Einkaufspreis plus 15% Service-Fee dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Reisekosten werden, sofern nichts Anderes vereinbart wird, mit einer Pauschale von 0,40 EURO je km abgerechnet.
5. ZUSATZLEISTUNGEN UND STILLSCHWEIGENDE AUFTRAGSERWEITERUNG
Die Änderung von Entwürfen, die Schaffung weiterer Entwürfe, Illustrationen, Composings und Photos, die Änderung von Reinzeichnungen, Satz- und Bilddateien sowie andere Zusatzleistungen werden dem Auftraggeber, soweit sie über den Leistungsumfang des Angebots von der Agentur die frischzeller hinausgehen, gesondert in Rechnung gestellt. Im Zweifelsfall werden Zusatzleistungen nach dem aktuellen Vergütungstarifvertrag Design SDST/AGD abgerechnet.
6. FREMDKOSTEN
6.1. Fremdkosten sind Rechnungen über Produkte und Dienstleistungen von Drittfirmen, die zur Auftragsabwicklung notwendig sind. Sie werden von Drittfirmen separat und eigenständig und im eigenen Namen direkt mit dem Auftraggeber abgerechnet.
6.2. Die Vergabe von Fremdleistungen im Zuge der Nutzungsdurchführung nimmt die Agentur die frischzeller nur aufgrund einer mit dem Auftraggeber getroffenen Vereinbarung in dessen Namen und auf dessen Rechnung vor.
6.3. Soweit die Agentur die frischzeller auf Veranlassung des Auftraggebers Fremdleistungen in eigenem Namen vergibt, stellt der Auftraggeber die Agentur die frischzeller von hieraus resultierenden Verbindlichkeiten frei.
6.4. Fremdkosten, die die Agentur die frischzeller auf Veranlassung des Auftraggebers in eigenem Namen bezahlt hat, werden dem Auftraggeber plus einer Service-Fee in Höhe von 15% in Rechnung gestellt.
6.5. Fremdkosten sind nach deren Rechnungsstellung bzw. Erbringung fällig.
7. KORREKTURABZUG
7.1. Vor Produktionsbeginn ist ein vom Auftraggeber als fehlerfrei unterschriebener Korrekturabzug vorzulegen bzw. der Entwurf (PDF) per E-Mail zu bestätigen.
7.2. Unterschreibt der Auftraggeber keinen Korrekturabzug, so betrachtet die Agentur die frischzeller nach sieben Werktagen ab Datum des Korrekturabzugs die Entwürfe und Produktionsvorlagen vom Auftraggeber als fehlerfrei freigegeben.
8. PRODUKTIONSÜBERWACHUNG
8.1. Die Produktion wird von der Agentur die frischzeller nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung überwacht. Besteht eine solche Vereinbarung, so ist die Agentur die frischzeller ermächtigt, erforderliche Entscheidungen zu treffen und Weisungen zu erteilen.
8.2. Übernimmt die Agentur die frischzeller die Reinabwicklung der Produktion, geschieht dies nach besten Wissen und Gewissen. Der Auftraggeber stellt hierbei die Agentur die frischzeller von der Haftung frei.
8.3. Die Agentur die frischzeller kann Personen oder Drittfirmen [z.B. Fotografen, Texter, Programmierer, Bildarchive, Druckereien, Belichtungsstudios] – die vom Auftraggeber zur Realisation des Werkes beauftragt wurden – ablehnen, wenn für die Agentur die frischzeller deren fachliches Können oder handwerkliche Qualität zweifelhaft und somit nicht ausreichend sind.
9. HAFTUNG
9.1. Eine Haftung für die wettbewerbs- und kennzeichenrechtliche Zulässigkeit der Arbeiten wird von der Agentur die frischzeller nicht übernommen. Gleiches gilt für die Schutzfähigkeit.
9.2. Der Auftraggeber übernimmt mit der Publikation der Arbeiten die Verantwortung für die Richtigkeit von Bild, Ton u. Text. Für formale u. inhaltliche Fehler [z.B. Rechtschreibungen, Übersetzungen, Fakten] haftet die Agentur die frischzeller nicht.
9.3. Soweit die Agentur die frischzeller auf Veranlassung des Auftraggebers Fremdleistungen in dessen Namen und auf dessen Rechnung in Auftrag gibt, haftet die Agentur die frischzeller nicht für Leistungen und Arbeitsergebnisse des beauftragten Leistungserbringers.
9.4. Die Freigabe von Produktion und Veröffentlichung obliegt dem Auftraggeber. Delegiert dieser im Ausnahmefall die Freigabe in ihrer Gesamtheit oder in Teilen an die Agentur die frischzeller, stellt er die Agentur die frischzeller von der Haftung frei.
9.5. Der Agentur die frischzeller überlassene Vorlagen [z.B. Texte, Fotos, Muster] werden unter der Voraussetzung verwendet, dass der Auftraggeber zur Verwendung berechtigt ist.
10. EIGENTUMSVORBEHALT UND VERSENDUNGSGEFAHR
10.1. An Entwürfen von der Agentur die frischzeller werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, ein Eigentumsrecht wird nicht übertragen.
10.2. Die Originale [Druckvorlagen, Reinzeichnungen, Negative] sind nach angemessener Frist unbeschädigt an die Agentur die frischzeller zurückzugeben, sofern nicht ausdrücklich eine anders lautende Vereinbarung getroffen wurde.
10.3. Zusendung und Rücksendung der Arbeiten erfolgen auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.
11. BELEGEXEMPLARE
Um die Nutzung und Urheberschaft zu dokumentieren, sind von den vervielfältigten Werken von der Agentur die frischzeller mindestens zehn ungefaltete Belegexemplare unentgeltlich zu überlassen, die auch im Rahmen der Eigenwerbung und Öffentlichkeitsarbeit verwendet werden dürfen.
12. KENNZEICHNUNG
12.1. Die Agentur die frischzeller behält sich vor, Quellenangaben und Impressumsangaben [Name, Adresse, Telefon, Fax, Internetadresse und/ oder E-Mail] an seinen Arbeiten anzubringen.
12.2. Die Agentur die frischzeller behält sich vor, den Auftraggeber (Name, Logo) im Rahmen der Public Relations, z. B. in seiner Referenzliste, zu nennen.
12.3. Die Agentur die frischzeller behält sich vor, die Auftragsarbeiten im Rahmen der Public Relations, z. B. in Portfolios, Büchern, im Webspace oder in sonstigen Medien, zu publizieren.
13. FIRMIERUNG UND VERTRAGSPARTNER IM SINNE DES BGB
Ihr Vertragspartner im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches [BGB] ist die Agentur die frischzeller – Jeanette Forcinito und Eugenio Forcinito.
14. ERFÜLLUNGSORT UND RECHT
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Berlin. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Berlin, Stand Juli 2016
die frischzeller – Marketing für Sportanlagen
Jeanette Forcinito & Eugenio Forcinito GbR
WWW.DIE-FRISCHZELLER.DE